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Brief für Steuerpflichtige im Privatbereich zum Jahreswechsel 2018/2019


Sehr geehrte Damen und Herren,


dieser Brief informiert Sie über wesentliche, vollzogene oder geplante Änderungen im Steuer- und Wirtschaftsrecht zum Jahreswechsel 2018/2019 und bietet Ihnen Anlass, auch bestehende Sachverhalte zu überprüfen. Bitte lesen Sie im Einzelnen:


Inhalt

1.

Kinderfreibetrag steigt in den nächsten beiden Jahren

2.

Höherer Grundfreibetrag in den Jahren 2019 und 2020

3.

Mehr Unterhaltsleistungen absetzbar

4.

Höheres Netto durch Anpassung des Steuertarifs

5.

Alle Jahre wieder: Kindergeld steigt

6.

Arbeitnehmer: Wann eine Steuererklärung abgegeben werden muss

7.

Betriebliche Gesundheitsförderung: Steuerbefreiung nur bei Zertifizierung

8.

Elektroautos als Dienstwagen: Für 1 %-Regelung wird nur der halbe Listenpreis angesetzt

9

Job-Ticket: Nutzer fahren künftig steuerfrei

10.

Betriebliches (Elektro-)Fahrrad: Private Nutzung ist steuerfrei

11.

"Grenzüberschreitende" Vorsorgeaufwendungen: Sonderausgabenabzug möglich

12.

Riester-Rente: Identifikationsnummer von Kindern muss angegeben werden

13.

Grunderwerbsteuer: Was bei einer Veräußerung übermittelt werden muss

14.

Betriebsrentenstärkungsgesetz: Folgeänderungen

15.

Pflegegrad 1: Entlastungsbetrag bei Weiterleitung steuerfrei

16.

Sportliche Veranstaltungen: Wann Organisationsleistungen von Dachverbänden steuerfrei sind

17.

Rückwirkendes Ereignis: Umwandlung einer Partnerschaft in eine Ehe

18.

Umzugskostenpauschale: Rückwirkende Erhöhung

19.

Befristete Teilzeit ab 2019 möglich

20.

Midijobs: Grenze wird angehoben, Übergangsbereich ersetzt Gleitzone

21.

Höherer Mindestlohn ab 2019 und 2020

22.

Das sind die neuen Sozialversicherungswerte für 2019

23.

Kurzfristige Beschäftigung: 70-Tage-Regel wird verlängert

24.

So hoch sind die Sachbezugswerte für 2019

25.

Beitrag zur Arbeitslosenversicherung sinkt

26.

Beitrag zur Pflegeversicherung steigt

27.

Baukindergeld: Was lange währt…



1. Kinderfreibetrag steigt in den nächsten beiden Jahren

Im Zuge der Kindergelderhöhung wird auch die Höhe des Kinderfreibetrags in den Jahren 2019 und 2020 angepasst. Der Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf bleibt unverändert bei 2.640 EUR.

Das ändert sich ab 1.1.2019

Der Kinderfreibetrag wird für den Veranlagungszeitraum 2019 für jeden Elternteil auf 2.490 EUR erhöht. Eltern können damit insgesamt 4.980 EUR, mit Betreuungsfreibetrag 7.620 EUR bekommen. Die steuerliche Entlastungswirkung der Erhöhung des Kinderfreibetrags um jeweils 96 EUR (insgesamt 192 EUR) entspricht dem Jahresbetrag der Kindergelderhöhung (60 EUR).

Das ändert sich ab 1.1.2020

Für den Veranlagungszeitraum 2020 wird der Kinderfreibetrag erneut erhöht, um der Kindergelderhöhung zu entsprechen, die sich im Jahr 2020 mit insgesamt 120 EUR pro Kind erstmals auf das gesamte Jahr auswirkt. Der Kinderfreibetrag wird dann für jeden Elternteil auf 2.586 EUR erhöht. Insgesamt sind das 5.172 EUR, mit Betreuungsfreibetrag 7.812 EUR.

2. Höherer Grundfreibetrag in den Jahren 2019 und 2020

Mit der Erhöhung des Grundfreibetrags steigt das steuerfreie Existenzminimum

Das ändert sich ab 1.1.2019 und 1.1.2020

Zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums wird der steuerfreie Grundfreibetrag im Jahr 2019 auf 9.168 EUR angehoben (das ist ein Plus von 168 EUR), im Jahr 2020 auf 9.408 EUR (das sind 240 EUR mehr). Aktuell beträgt der steuerliche Grundfreibetrag 9.000 EUR.

3. Mehr Unterhaltsleistungen absetzbar

Mit der Erhöhung des Unterhaltshöchstbetrags können Unterhaltsleistende höhere Beträge steuerlich geltend machen.

Das ändert sich ab 1.1.2019 und 1.1.2020

Im Zuge der Erhöhung des Grundfreibetrags steigt auch der Grundfreibetrag. Dieser wird im Jahr 2019 auf 9.168 EUR angehoben (ein Mehr von 168 EUR), im Jahr 2020 auf 9.408 EUR (das bedeutet ein Plus von 240 EUR). Derzeit liegt der Unterhaltshöchstbetrag bei 9.000 EUR.

4. Höheres Netto durch Anpassung des Steuertarifs

Der Gesetzgeber nimmt seit einigen Jahren kontinuierlich immer wieder kleine Änderungen am Einkommensteuertarif vor – und damit auch bei der Lohnsteuer. Das wird auch in den beiden kommenden Jahren so fortgesetzt werden.

Hintergrund

Der Einkommensteuertarif ist so gestaltet, dass die Steuerbelastung bei kleinen und mittleren Einkommen nicht gleichmäßig, sondern überproportional steigt: Eine Lohnerhöhung von 1 % kann zu einer Steuermehrbelastung von 1,8 % führen. Dieser Effekt wird als kalte Progression bezeichnet. Durch Lohnerhöhungen wird oftmals nur die Inflation ausgeglichen, die reale Kaufkraft steigt aber kaum.

Das ändert sich ab 2019 und 2020

Um dieser kalten Progression zu begegnen, werden die Eckwerte des Einkommensteuertarifs für die Veranlagungszeiträume 2019 (1,84 %) und 2020 (1,95 %) nach rechts verschoben.

Die Änderungen am Einkommensteuertarif sind auch beim Lohnsteuerabzug zu berücksichtigen. Die Steuerentlastung dürfte sich beim einzelnen Mitarbeiter aber nur auf wenige Euro monatlich belaufen. Die erste Entlastungsstufe wird beim Lohnsteuerabzug ab Januar 2019 wirksam werden.

5. Alle Jahre wieder: Kindergeld steigt

Im Jahr 2019 dürfen sich Familien wieder einmal über ein höheres Kindergeld freuen. Die Erhöhung wird allerdings erst zur Mitte des Jahres wirksam.

Hintergrund

Höhere Kinderfreibeträge wirken sich nur auf den Solidaritätszuschlag und – gegebenenfalls – die Kirchensteuer aus. Deshalb wird regelmäßig mit der Anhebung der Kinderfreibeträge gleichzeitig das von den Familienkassen auszuzahlende Kindergeld erhöht - von diesen Änderungen dürften Familien am meisten profitieren.

Das ändert sich zum 1.7.2019

Das Kindergeld für das erste und zweite Kind wird von derzeit 194 EUR auf monatlich 204 EUR angehoben (+ 10 EUR).

Für das dritte Kind wird das Kindergeld ebenfalls um monatlich 10 EUR auf dann 210 EUR angehoben (aktuell: 200 EUR).

Ab dem vierten Kind beträgt das monatliche Kindergeld ab Mitte nächsten Jahres pro Kind 235 EUR monatlich (aktuell: 225 EUR).

6. Arbeitnehmer: Wann eine Steuererklärung abgegeben werden muss

Auch wenn Sie sich einen Freibetrag z. B. wegen hoher Werbungskosten haben eintragen lassen, müssen Sie keine Steuererklärung abgeben, wenn Ihr Arbeitslohn eine bestimmte Grenze nicht überschreitet.

Das ändert sich ab 1.1.2019

Diese Grenze wird ab dem Jahr 2019 erhöht. Für Alleinstehende liegt diese dann bei 11.600 EUR und bei Ehepartnern bzw. Lebenspartnern, die die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung erfüllen, bei 22.050 EUR.

Das ändert sich ab 1.1.2020

Für das Jahr 2020 ist eine weitere Erhöhung vorgesehen, die Grenzen liegen dann bei 11.900 EUR bzw. 22.600 EUR.

7. Betriebliche Gesundheitsförderung: Steuerbefreiung nur bei Zertifizierung

Erbringt der Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn Leistungen zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands und zur betrieblichen Gesundheitsförderung, wird dafür eine Steuerbefreiung in Höhe von bis zu 500 EUR jährlich gewährt.

Das ändert sich ab 2019

Im Einkommensteuergesetz wird bisher hinsichtlich der zu fördernden Maßnahmen auf die §§ 20 und 20a SGB V verwiesen. Dieser Verweis ist jedoch überholt und wird nun aktualisiert.

Diesbezüglich erfolgt nun eine Anpassung an das sog. Präventionsgesetz v. 17.7.2015 und das dort vorgesehene Zertifizierungsverfahren für förderungswürdige Maßnahmen. Die Zertifizierung ist künftig zwingend für die Anerkennung der Steuerbefreiung.

Übergangsregelung

Die Zertifizierung war bis jetzt nicht Voraussetzung für die Steuerbefreiung. Die gesetzliche Neuregelung sorgt jetzt insoweit für eine leichte Verschärfung. Deshalb gibt es für Gesundheitsmaßnahmen, die vor dem 1.1.2019 beginnen und nicht zertifiziert sind, eine Übergangsregelung: Für bereits laufende Maßnahmen gilt das Zertifizierungsverfahren erstmals für Sachbezüge, die nach dem 31.12.2019 gewährt werden.

8. Elektroautos als Dienstwagen: Für 1-%-Regelung wird nur der halbe Listenpreis angesetzt

Wird ein betrieblicher Pkw auch privat genutzt, legt das Finanzamt für die Besteuerung nach der 1-%-Regelung den Listenpreis zugrunde zuzüglich Sonderausstattung und einschließlich Umsatzsteuer. Wer ein Elektroauto als Dienstwagen wählt, fährt künftig steuerlich günstiger.

Das ändert sich

Im Rahmen der Förderung der Elektromobilität wird zukünftig für Elektroautos nur der halbe Listenpreis angesetzt. Die Neuregelung gilt für Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge, die extern aufladbar sind und die im Zeitraum vom 1.1.2019 bis zum 31.12.2021 angeschafft oder geleast werden.

Für Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge, die außerhalb dieses Zeitraums angeschafft oder geleast werden und die extern aufladbar sind, gilt der bisherige Nachteilsausgleich weiter.

Die Neuregelung gilt entsprechend, wenn die privaten Fahrten mit einem Fahrtenbuch ermittelt werden. Die zu berücksichtigende Abschreibung wird nur zur Hälfte angesetzt. Wird ein geleastes oder gemietetes Kraftfahrzeug genutzt, sind die Leasing- oder Mietkosten nur zur Hälfte zu berücksichtigen.

Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte bzw. erster Tätigkeitsstätte und Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung werden von der Neuregelung ebenfalls erfasst. Auch hier ist also bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils der halbe Listenpreis anzusetzen.

9. Job-Ticket: Nutzer fahren künftig steuerfrei

Ermöglichte der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern den verbilligten Bezug eines Job-Tickets, musste er bisher sorgfältig auf die Einhaltung der Freigrenze für Sachbezüge in Höhe von 44 EUR monatlich achten. Das hat jetzt ein Ende, denn Job-Tickets sind künftig steuerfrei.

Das ändert sich

Zahlt der Arbeitgeber Zuschüsse zu den Kosten des Arbeitnehmers für öffentliche Verkehrsmittel, die dieser z. B. für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte nutzt, oder übernimmt der Arbeitgeber die Kosten für ein Job-Ticket, sind diese Leistungen steuerfrei. Voraussetzung ist, dass diese zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Die steuerfreien Leistungen mindern die Entfernungspauschale, die für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte angesetzt werden kann.

Von der Steuerbefreiung werden insbesondere erfasst: die unentgeltliche oder verbilligte Zurverfügungstellung von Fahrausweisen und Zuschüsse des Arbeitgebers zum Erwerb von Fahrausweisen. Aber auch Zuschüsse und Sachbezüge Dritter, die mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis erbracht werden, werden von der Steuerfreiheit erfasst. Das gilt auch für Fälle, in denen der Arbeitgeber nur mittelbar (z. B. durch Abschluss eines Rahmenabkommens) an der Vorteilsgewährung beteiligt ist.

Die Steuerbegünstigung erfasst ebenfalls private Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr. Die Nutzung eines Taxis kann dagegen nicht steuerfrei gewährt werden.

Von der Steuerbefreiung werden nicht Arbeitgeberleistungen erfasst, die durch Umwandlung des ohnehin geschuldeten Arbeitslohns finanziert werden. Es sind nur zusätzliche Leistungen begünstigt.

10. Betriebliches (Elektro-)Fahrrad: Private Nutzung ist steuerfrei

Der geldwerte Vorteil aus der Überlassung eines betrieblichen Fahrrads vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer ist zukünftig steuerfrei.

Das ändert sich

Arbeitnehmer müssen die private Nutzung eines Fahrrads, das der Arbeitgeber verbilligt oder kostenlos zur Verfügung stellt, nicht mehr versteuern. Die Steuerbefreiung gilt sowohl für normale Fahrräder als auch für Elektrofahrräder.

Keine Steuerbefreiung gibt es für Elektrofahrräder, deren Motor auch Geschwindigkeiten über 25 Kilometer pro Stunde unterstützt. Denn diese werden verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug eingeordnet. Für sie wird der geldwerte Vorteil entsprechend der Regelungen für Dienstwagen versteuert. Hier gilt dann auch die Halbierung der Bemessungsgrundlage für Elektrofahrzeuge.

Die Steuerbefreiung kann nicht beim beliebten Modell des E-Bike-Leasings gewährt werden, das durch Gehaltsumwandlung finanziert wird.

11. "Grenzüberschreitende" Vorsorgeaufwendungen: Sonderausgabenabzug möglich

Vorsorgeaufwendungen waren bisher nur dann als Sonderausgaben abziehbar, wenn sie nicht in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen standen. Da dieses Sonderausgabenabzugsverbot teilweise gegen Unionsrecht verstieß, hat der Gesetzgeber Anpassungen vorgenommen.

Das ändert sich

Vorsorgeaufwendungen werden künftig berücksichtigt, wenn

sie in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erzielten Einnahmen aus nichtselbstständiger Tätigkeit stehen,

diese Einnahmen nach einem Doppelbesteuerungsabkommen im Inland steuerfrei sind und

der Beschäftigungsstaat keinerlei steuerliche Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen im Rahmen der Besteuerung dieser Einnahmen zulässt.

Hintergrund

Der Europäische Gerichtshof hatte entschieden, dass das Sonderausgabenabzugsverbot von Vorsorgeaufwendungen in bestimmten Fällen unionsrechtswidrig war. Schon im Vorfeld der gesetzlichen Anpassungen hatte deshalb das Bundesfinanzministerium das Abzugsverbot für Sozialversicherungsbeiträge gelockert.

12. Riester-Rente: Identifikationsnummer von Kindern muss angegeben werden

Wer für seinen Riester-Vertrag die Kinderzulage beantragt, muss jetzt die Identifikationsnummer des Kindes nennen.

Hintergrund

Damit soll der Datenabgleich zwischen der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen und den Familienkassen optimiert werden. Die Identifikationsnummer des Kindes wird im Datenabgleich von den Kommunikationspartnern für eine eindeutige Identifikation genutzt.

13. Grunderwerbsteuer: Was bei einer Veräußerung übermittelt werden muss

Wer im Rahmen des Grunderwerbsteuergesetzes anzeigepflichtig ist, muss nun zusätzliche Daten übermitteln.

Das ändert sich

Die Anzeigepflichtigen müssen zukünftig folgende zusätzliche Daten übermitteln:

Geburtsdatum des Veräußerers und Erwerbers;

Name des Steuerschuldners, der die Zahlung der Steuer übernimmt, sowie Name und Anschrift dessen gesetzlichen Vertreters;

bei nicht natürlichen Personen die Register- und die für die Einkommen- bzw. Körperschaftbesteuerung vergebene Steuernummer des Veräußerers und des Erwerbers;

den Anteil des Veräußerers und des Erwerbers am Grundstück und bei Wohnungs- und Teileigentum die genaue Bezeichnung des Wohnungs- und Teileigentums sowie den Miteigentumsanteil;

die Urkundennummer;

bei einem Vorgang unter einer Bedingung die Bezeichnung der Bedingung;

die Anschrift der Urkundsperson.

Inkrafttreten

Die erweiterte Anzeigepflicht wird erst dann angewendet, wenn das Verfahren zur elektronischen Übermittlung der Veräußerungsanzeigen der Notare eingeführt wird.

14. Betriebsrentenstärkungsgesetz: Folgeänderungen

Bei Übertragungen von Anwartschaften aus einer betrieblichen Altersversorgung handelt es sich nicht um schädliche Verwendungen im Rahmen der Riester-Rente. Dies stellt der Gesetzgeber klar.

Das ändert sich

Eine Ergänzung der entsprechenden gesetzlichen Regelung soll sicherstellen, dass bestimmte Übertragungen von Anwartschaften aus einer betrieblichen Altersversorgung nicht nur steuerfrei sind, sondern auch keine schädliche Verwendung des geförderten Vermögens darstellen. Ohne die jetzt vorgenommene Ergänzung müsste der Steuerpflichtige im Zeitpunkt der Übertragung die bisher gewährte Förderung zurückzahlen.

Hintergrund

Nach dem Betriebsrentenstärkungsgesetz sind Übertragungen von Anwartschaften aus einer betrieblichen Altersversorgung, die über

einen Pensionsfonds,

eine Pensionskasse oder

ein Unternehmen der Lebensversicherung (Direktversicherung)

durchgeführt werden, auf einen anderen Träger einer betrieblichen Altersversorgung in Form

eines Pensionsfonds,

einer Pensionskasse oder

eines Unternehmens der Lebensversicherung (Direktversicherung),

steuerfrei. Diese Steuerfreiheit gilt aber nur, soweit keine Zahlungen unmittelbar an den Arbeitnehmer erfolgen.

15. Pflegegrad 1: Entlastungsbetrag bei Weiterleitung steuerfrei

Wer in Pflegegrad 1 eingestuft ist, erhält einen Entlastungsbetrag. Wird dieser weitergeleitet, bleibt dies nun steuerfrei.

Das ändert sich

Weitergeleitete Pflegegelder sind bis zur Höhe des Pflegegeldanspruchs des Pflegebedürftigen steuerfrei, soweit die Leistungen von Angehören des Pflegebedürftigen oder anderen Personen ausgeführt werden, die damit eine sittliche Verpflichtung erfüllen.

Ein Anspruch auf Pflegegeld besteht jedoch nur für die Pflegegrade 2 bis 5. Erhielt ein Pflegebedürftiger mit einem Pflegegrad 1 nur den Entlastungsbetrag und leitete er diesen weiter, war dies bisher nicht von der Steuerbefreiung erfasst. Diese Regelungslücke hat der Gesetzgeber nun geschlossen.

16. Sportliche Veranstaltungen: Wann Organisationsleistungen von Dachverbänden steuerfrei sind

Unter welchen Voraussetzungen sind organisatorische Leistungen eines Sportdachverbandes zur Durchführung von sportlichen Veranstaltungen ein Zweckbetrieb? Eine neue Vorschrift regelt die Einzelheiten.

Das ändert sich

Für Organisationsleistungen von Dachverbänden anlässlich sportlicher Veranstaltungen ihrer Mitgliedsvereine gibt es jetzt eine neue, spezielle Regelung. Danach sind diese organisatorischen Leistungen eines Sportdachverbandes ein Zweckbetrieb. Voraussetzung ist jedoch, dass an der sportlichen Veranstaltung überwiegend, d. h. zu mehr als 50 %, Amateursportler teilnehmen. Nehmen insgesamt mehr als 50 % Lizenzsportler teil, handelt es sich um einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Bei einer Quote der Lizenzsportler von weniger als 50 % liegt dagegen ein steuerlich privilegierter Zweckbetrieb vor.

Bei Sportarten mit Ligabetrieb gilt darüber hinaus: Alle sportlichen Veranstaltungen einer Saison gelten als eine einheitliche sportliche Veranstaltung. So können die Vereine bzw. Verbände schon zu Saisonbeginn einschätzen, ob überwiegend Amateursportler oder Lizenzsportler am Ligabetrieb teilnehmen.

17. Rückwirkendes Ereignis: Umwandlung einer Partnerschaft in eine Ehe

Wandeln Lebenspartner ihre eingetragene Lebenspartnerschaft in eine Ehe um, hat dies steuerlich rückwirkende Folgen.

Das ändert sich

Die Umwandlung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft in eine Ehe ist ein rückwirkendes Ereignis, wie der Gesetzgeber jetzt klarstellt. Das bedeutet, dass Steuerbescheide nachträglich geändert werden können, wenn die (nunmehr) Ehegatten die nachträgliche Berücksichtigung der an eine Ehe anknüpfende und seither nicht berücksichtigte Rechtsfolgen verlangen.

Das gilt jedoch nur, wenn eine Lebenspartnerschaft bis zum 31.12.2019 in eine Ehe umgewandelt wird und die Ehegatten bis zum 31.12.2020 den Erlass, die Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheids beantragen.

18. Umzugskostenpauschale: Rückwirkende Erhöhung

Für beruflich veranlasste Umzüge darf der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern eine steuerfreie Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen zahlen. Die entsprechenden Pauschalen hat die Finanzverwaltung rückwirkend erhöht.

Das ändert sich

Das sind die aktuellen Pauschalen:

für Verheiratete bei Beendigung des Umzugs

1.573 EUR ab 1.3.2018;

1.622 EUR ab 1.4.2019;

1.639 EUR ab 1.3.2020.

für Ledige bei Beendigung des Umzugs

787 EUR ab 1.3.2018;

811 EUR ab 1.4.2019;

820 EUR ab 1.3.2020.

Der Pauschbetrag erhöht sich für Kinder und andere Personen, die zur häuslichen Gemeinschaft gehören. Damit sind vor allem Verwandte, Verschwägerte und Hausangestellte gemeint, nicht aber der Ehegatte.

Dieser Erhöhungsbetrag beträgt:

347 EUR ab 1.3.2018;

357 EUR ab 1.4.2019;

361 EUR ab 1.3.2020.

Der Höchstbetrag für die Anerkennung umzugsbedingter Unterrichtskosten für ein Kind erhöht sich ebenfalls und beträgt ab

1.3.2018: 1.984 EUR

1.4.2019: 2.045 EUR

1.3.2020: 2.066 EUR

Hintergrund

Bei einem beruflich veranlassten Umzug kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Umzugskosten in Höhe des Betrags steuerfrei ersetzen, der nach dem Bundesumzugskostenrecht als höchstmögliche Umzugskostenvergütung gezahlt werden könnte. Für sonstige Umzugsauslagen wird dabei eine Pauschvergütung gewährt, die in § 10 des Bundesumzugskostengesetzes (BUKG) geregelt ist.

19. Befristete Teilzeit ab 2019 möglich

Beschäftigte erhalten ab Januar 2019 einen Anspruch auf eine befristete Teilzeit – die sog. Brückenteilzeit.

Das ändert sich

Für Arbeitnehmer wird es ein neues Rückkehrrecht von Teilzeit in Vollzeit geben. Sie erhalten einen Rechtsanspruch auf befristete Teilzeit, die auch Brückenteilzeit genannt wird. Derzeit existiert lediglich ein Anspruch auf unbegrenzte Teilzeitarbeit, ein entsprechendes Rückkehrrecht gibt es nicht.

Arbeitnehmer haben dadurch die Möglichkeit, ihre Arbeitszeit für einen bestimmten Zeitraum zu reduzieren, um dann wieder zu ihrer ursprünglichen Arbeitszeit zurückzukehren. Für dauerhaft in Teilzeit Beschäftigte wird es einfacher, ihre Arbeitszeit zu erhöhen.

Der Rechtsanspruch sieht vor, dass Arbeitnehmer ihre Arbeitszeit für einen Zeitraum von mindestens einem Jahr, höchstens jedoch für 5 Jahre reduzieren können. Voraussetzung ist, dass die Arbeitnehmer länger als 6 Monate in einem Unternehmen beschäftigt sind.

Der Anspruch hängt nicht von irgendwelchen Gründen wie Kindererziehung oder Weiterbildung ab.

Allerdings dürfen sich nur Beschäftigte in Betrieben mit mehr als 45 Arbeitnehmern auf eine befristete Teilzeitphase berufen. Unternehmen mit 46 bis 200 Beschäftigten können die zeitlich begrenzte Verringerung der Arbeitszeit ablehnen, wenn von 15 Arbeitnehmern bereits einer in befristeter Teilzeit arbeitet.

Inkrafttreten

Die Regelungen gelten für alle Teilzeit-Vereinbarungen, die ab dem 1.1.2019 abgeschlossen werden.

20. Midijobs: Grenze wird angehoben, Übergangsbereich ersetzt Gleitzone

Die Obergrenze für Midijobs erhöht sich von derzeit 850 EUR auf 1.300 EUR. Für Geringverdiener bedeutet das, dass sie dadurch weniger Sozialabgaben zahlen.

Das ändert sich

Die Obergrenze der vergünstigten Beitragsbelastung für Arbeitnehmer im Midijob wird von heute 850 EUR auf zukünftig 1.300 EUR angehoben.

Arbeitnehmer, die derzeit 850 EUR verdienen, werden mit der üblichen Abgabenlast für versicherungspflichtige Arbeitnehmer von gut 20 % belastet. In Zukunft wird ihr Anteil bei derselben Vergütung unter 18 % liegen. Die volle Abgabenbelastung trifft Arbeitnehmer dann erst bei einem monatlichen Arbeitsentgelt von 1.300 EUR und mehr.

Hintergrund

Midijobber sind voll sozialversicherungspflichtig, zahlen aber bis zu einer festgelegten Verdienstobergrenze (bisher 850 EUR) verringerte Arbeitnehmerbeiträge. Durch die Midijob-Regelung wird vermieden, dass der vom Arbeitnehmer zu zahlende Beitragsanteil an den Sozialversicherungsbeiträgen bei einem Verdienst oberhalb der 450-EUR-Grenze abrupt ansteigt. Anstelle der für sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer üblichen Beitragsbelastung steigt die Abgabenlast für Midijobber progressiv an.

Über eine aufwendige Formel wird für die Beitragsberechnung im Midijob eine reduzierte beitragspflichtige Einnahme ermittelt. Sobald der Arbeitnehmer mit seinem Arbeitsentgelt die obere Midijob-Grenze erreicht, trägt er die für Arbeitnehmer übliche Abgabenlast.

21. Höherer Mindestlohn ab 2019 und 2020

Der gesetzliche Mindestlohn steigt. Sowohl für das Jahr 2019 als auch für 2020 ist jeweils eine Erhöhung vorgesehen.

Das ändert sich

Für das Jahr 2019 ist eine Erhöhung des Mindestlohns auf 9,19 EUR vorgesehen, im Jahr 2020 erfolgt eine weitere auf 9,35 EUR. Derzeit beträgt der Mindestlohn 8,84 EUR.

Hintergrund

Die Mindestlohn-Kommission legt die Höhe des Mindestlohns alle 2 Jahre neu fest. Er gilt für alle volljährigen Arbeitnehmer. Keine Anwendung findet er dagegen bei Langzeitarbeitslosen in den ersten 6 Monaten nach Aufnahme einer Arbeit, bei Auszubildenden, bei Pflichtpraktika oder Praktika unter 3 Monaten.

22. Das sind die neuen Sozialversicherungswerte für 2019

Zum 1.1.2019 werden die Sozialversicherungsrechengrößen angepasst. Nicht nur die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze wird erhöht, sondern auch die Beitragsbemessungsgrenzen und die Bezugsgröße.

Das ändert sich

Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung wird von derzeit 4.425 EUR im Monat (53.100 EUR jährlich) auf 4.537,50 EUR monatlich (54.450 EUR jährlich) steigen. Die gleichen Werte gelten für die Pflegeversicherung. Die Beitragsbemessungsgrenzen in der Kranken- und Pflegeversicherung gelten bundeseinheitlich.

Die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze steigt im Jahr 2019 von 59.400 EUR in diesem Jahr auf 60.750 EUR. Die besondere ermäßigte Jahresarbeitsentgeltgrenze für Bestandsfälle in der privaten Krankenversicherung wird von 53.100 EUR auf 54.450 EUR angehoben.

Die Beitragsbemessungsgrenze West wird im Jahr 2019 in der allgemeinen Rentenversicherung und in der Arbeitslosenversicherung auf voraussichtlich 6.700 EUR monatlich festgesetzt, jährlich sind dies 80.400 EUR. In der knappschaftlichen Rentenversicherung beträgt sie 98.400 EUR jährlich bzw. 8.200 EUR monatlich.

In den neuen Bundesländern gilt die Beitragsbemessungsgrenze Ost von monatlich 6.150 EUR bzw. jährlich 73.800 EUR. In der knappschaftlichen Rentenversicherung sind dies 7.600 EUR monatlich bzw. 91.200 EUR jährlich.

Auch die Bezugsgröße wird angepasst. Im Rechtskreis West (gilt in der Kranken- und Pflegeversicherung bundesweit) steigt die monatliche Bezugsgröße voraussichtlich auf 3.115 EUR monatlich bzw. 37.380 EUR jährlich. Im Jahr 2018 betrug sie 3.045 EUR monatlich bzw. 36.540 EUR jährlich. Für den Rechtskreis Ost (für Renten-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung) gilt ein voraussichtlicher Wert von 2.870 EUR monatlich bzw. 34.440 EUR jährlich (2018: 2.695 EUR monatlich bzw. 32.340 EUR jährlich).

Beitragszuschuss zur Krankenversicherung: Der maximale Arbeitnehmeranteil ohne Zusatzbeitrag (7,3 %) zur Krankenversicherung mit Anspruch auf Krankengeld beträgt 331,24 EUR. Arbeitgeber müssen dann einen Beitragszuschuss von maximal 331,24 EUR (7,3 %) zahlen.

Das vorläufige Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung für das Jahr 2019 beträgt 38.901 EUR.

23. Kurzfristige Beschäftigung: 70-Tage-Regel wird verlängert

Als kurzfristig gilt derzeit eine Beschäftigung, wenn sie nicht mehr als 3 Monate bzw. 70 Arbeitstage dauert. Diese bis Ende 2018 geltenden Grenzen sollten eigentlich ab 2019 auf die ursprünglichen 2 Monate bzw. 50 Arbeitstage abgesenkt werden. Das wird jetzt nicht geschehen.

Das ändert sich

Eigentlich ändert sich gar nichts. Denn die Grenzen von 3 Monaten bzw. 70 Arbeitstagen gelten nicht mehr nur bis Ende 2018, sondern nun zeitlich unbefristet.

Hintergrund

Die Zeitgrenzen für eine kurzfristige Beschäftigung verlängerte der Gesetzgeber mit der Einführung des Mindestlohns im Jahr 2015. Diese galt zunächst befristet bis Ende 2018. Ab Januar 2019 sollten eigentlich wieder 2 Monate bzw. 50 Tage als Grenze für alle Personen in kurzfristiger Beschäftigung gelten.

24. So hoch sind die Sachbezugswerte für 2019

Die Sachbezugswerte, die jährlich an die Entwicklung der Verbraucherpreise angepasst werden, stehen für das Jahr 2019 fest.

Das ändert sich

Der Monatswert für Verpflegung wird ab 1.1.2019 auf 251 EUR angehoben. Damit sind für verbilligte oder unentgeltliche Mahlzeiten

für ein Frühstück 1,77 EUR

für ein Mittag- oder Abendessen 3,30 EUR

anzusetzen.

Ab 1.1.2019 beträgt der Wert für Unterkunft oder Mieten 231 EUR. Der Wert der Unterkunft kann auch mit dem ortsüblichen Mietpreis bewertet werden, wenn der Tabellenwert nach Lage des Einzelfalls unbillig wäre. Kalendertäglich beträgt der Wert ab dem 1.1.2019 7,70 EUR.

Inkrafttreten

Die neuen Sachbezugswerte 2019 sind bereits ab dem ersten Abrechnungsmonat des Jahres 2019 maßgeblich. Die entsprechende Verordnung tritt am 1.1.2019 in Kraft.

Hintergrund

Sachbezüge sind in Höhe der neu festgesetzten Werte einheitlich sowohl steuer- als auch beitragspflichtig in der Sozialversicherung.

Für die Sachbezüge 2019 ist der Verbraucherpreisindex im Zeitraum von Juni 2017 bis Juni 2018 maßgeblich. Der Verbraucherpreisindex für Verpflegung stieg um 2,2 %, der Verbraucherpreisindex für Unterkunft oder Mieten um 2,1 %.

25. Beitrag zur Arbeitslosenversicherung sinkt

Um die Beitragslast für Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu verringern, wird der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung gesenkt.

Das ändert sich

Per Gesetz wird der Arbeitslosenversicherungsbeitrag von derzeit 3 % auf 2,6 % abgesenkt. Eine weitere Senkung um 0,1 % gilt jedoch nur befristet.

Vom 1.1.2019 bis 31.12.2022 beträgt der Beitrag also 2,5 %.

Ab dem 1.1.2023 wird dann der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung dauerhaft bei 2,6 % liegen.

26. Beitrag zur Pflegeversicherung steigt

Höhere Kosten bei der Pflege wirken sich jetzt auf die Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung aus. Der Beitragssatz steigt deshalb ab 2019 an.

Das ändert sich

Der Pflegeversicherungsbeitrag liegt derzeit bei 2,55 %, Kinderlose zahlen 2,8 %.

Ab dem 1.1.2019 beträgt der Beitrag dann 3,05 % bzw. 3,3 %.

Der Arbeitgeber trägt grundsätzlich die Hälfte des Beitrags, allerdings ohne den Zuschlag für Kinderlose. Damit liegt der Arbeitgeberanteil ab 1.1.2019 bei 1,525 %.

Im Freistaat Sachsen wird die Beitragslast nicht paritätisch verteilt. Hier beträgt der Anteil für Arbeitnehmer ab dem 1.1.2019 2,025 %, für Arbeitgeber 1,025 %.

27. Baukindergeld: Was lange währt…

Mit dem Baukindergeld wird der Ersterwerb von selbstgenutzten Wohnimmobilien und Wohnungen für Familien mit Kindern gefördert.

Wer kann das Baukindergeld beantragen?

Den Antrag stellen kann jede natürliche Person,

die (Mit-)Eigentümer von selbstgenutztem Wohneigentum geworden ist und

die selbst kindergeldberechtigt ist oder mit der kindergeldberechtigten Person in einem Haushalt lebt und

in deren Haushalt mindestens ein Kind gemeldet ist, das zum Zeitpunkt der Antragstellung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und für das im Haushalt eine Kindergeldberechtigung vorliegt und

deren zu versteuerndes jährliches Haushaltseinkommen 90.000 EUR bei einem Kind, zuzüglich 15.000 EUR je weiterem Kind nicht übersteigt.

Was wird gefördert?

Gefördert wird der erstmalige Neubau oder Erwerb von Wohneigentum zur Selbstnutzung in Deutschland.

Wer bereits in der eigenen Immobilie wohnt, kann das Baukindergeld leider nicht beanspruchen.

Wie wird gefördert?

Die Förderung erfolgt durch einen Zuschuss. Dieser beträgt 1.200 EUR pro Jahr für jedes Kind unter 18 Jahren, über einen Zeitraum von maximal 10 Jahren. Insgesamt kann man also 12.000 EUR für jedes Kind erhalten, wenn das errichtete oder erworbene Wohneigentum ununterbrochen 10 Jahre selbst für Wohnzwecke genutzt wird.

Welche Voraussetzungen müssen die Kinder erfüllen?

Der Antragsteller muss für das im Haushalt lebende minderjährige Kind kindergeldberechtigt sein oder mit dem Kindergeldberechtigten in einem Haushalt leben. Jeder Antragsteller wird nur einmal gefördert. Für jedes Kind kann nur einmal eine Baukindergeldförderung beantragt werden.

So hoch darf das Einkommen sein

Das zu versteuernde jährliche Haushaltseinkommen darf maximal 90.000 EUR bei einem Kind zuzüglich 15.000 EUR je weiterem Kind unter 18 Jahren betragen. Zum Haushaltseinkommen zählen die Einkommen des Antragstellers und Einkommen des Ehe- oder Lebenspartners oder des Partners aus eheähnlicher Gemeinschaft.

Das zu versteuernde Haushaltseinkommen wird anhand der Einkommensteuerbescheide des Finanzamts nachgewiesen.

Welche Voraussetzungen müssen hinsichtlich der Wohnung beachtet werden?

Gefördert wird der Ersterwerb, d. h. der erstmalige Kauf oder Neubau, von selbstgenutztem Wohneigentum in Deutschland. Der Antragsteller muss Eigentümer, mindestens Miteigentümer des selbstgenutzten Wohneigentums geworden sein. Dieses muss gemäß Grundbucheintrag zu mindestens 50 % dem Haushalt (Antragsteller sowie Ehe- oder Lebenspartner oder Partner aus eheähnlicher Gemeinschaft oder Kinder) gehören.

Neubauten sind förderfähig, wenn die Baugenehmigung zwischen dem 1.1.2018 und dem 31.12.2020 erteilt worden ist. Beim Erwerb von Neu- oder Bestandsbauten muss der notarielle Kaufvertrag zwischen dem 1.1.2018 und dem 31.12.2020 unterzeichnet worden sein.

Bis wann muss der Antrag gestellt werden?

Der Antrag muss spätestens 3 Monate nach dem Einzug in das selbstgenutzte Wohneigentum durch den (Mit-)Eigentümer gestellt werden. Ist der Einzug im Jahr 2018 vor dem Start der Förderung am 18.9.2018 erfolgt, kann der Zuschussantrag bis zum 31.12.2018 gestellt werden. Wird der Kaufvertrag zwischen dem 1.1.2018 und 31.12.2020 abgeschlossen bzw. im genannten Zeitraum eine Baugenehmigung erteilt, kann bis spätestens zum 31.12.2023 ein Antrag auf Baukindergeld gestellt werden. Maßgeblich ist, dass die Antragstellung innerhalb von 3 Monaten nach dem Einzug erfolgt.

Da eine Antragstellung nur im Rahmen der verfügbaren Bundesmittel möglich ist und kein Rechtsanspruch auf eine Förderung besteht, sollte der Antrag auf Gewährung des Baukindergeldes so schnell wie möglich gestellt werden.

Wann wird das Baukindergeld ausgezahlt?

Die Auszahlung erfolgt jährlich. Der genaue Auszahlungstermin wird mit der Auszahlbestätigung mitgeteilt. Die weiteren Zuschussraten werden in den folgenden 9 Jahren im selben Monat wie die Erstauszahlung überwiesen.



Sie haben noch Fragen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren, wir beraten Sie gerne.

Mit freundlichen Grüßen



Stephan Gißewski
Steuerberater


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